Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt der Auftraggeber sich mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
  2. Für das Zustandekommens eines Auftrages bedarf es keiner Form. Durch Inanspruchnahme unserer Tätigkeit kommt ein Auftrag zustande.
  3. Zum Zustandekommen eines Maklervertrages genügt die Annahme unserer Angebotsangaben, oder unserer Maklerdienste sowie die Auswertung von uns gegebener Nachweise.
  4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit Sorgfalt zu bearbeiten und alle Unterlagen vertraulich behandeln, sofern dies mit dem Auftrag vereinbar ist
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich, alle unsere Unterlagen und Mitteilungen vertraulich zu behandeln. Sollte ein Dritter durch den Empfänger bzw. Auftraggeber oder mit dessen Billigung Kenntnis unserer Mitteilungen, auch nur von der Adresse erlangen, und dadurch ein Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil für den Dritten kommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet die vereinbarte Maklergebühr an uns zu entrichten. Einen Schadensnachweis unsererseits ist nicht erforderlich.
  6. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers geben wir dessen Namen auf Anfrage bekannt.
  7. Nur mit unserer Zustimmung darf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Interessenten bzw. Eigentümer erfolgen. Über direkte Verhandlungen und deren Inhalt sind wir ohne Aufforderung zu unterrichten.
  8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
  9. Sollte dem Auftraggeber das durch uns vermittelte Objekt bereits bekannt sein, hat er uns dies, unter Beifügung des Nachweises, binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
  10. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.

  11. Sollten bei der Veröffentlichung im Internet Bilder des Objektes vorhanden sein, kann sich der Auftraggeber ebenfalls nicht auf vorherige Objektkenntnis berufen. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten
  12. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
  13. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.

  14. Entstehung des Provisionsanspruches: Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar. Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
    1. Bei Kaufverträgen: 3,57% inkl. Mehrwertsteuer des Objektwertes
    2. Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten: Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten. Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.

  15. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
  16. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns. Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.
  17. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
  18. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
  19. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
  20. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
  21. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können. Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.